Namensgebung

Ansprechpersonen

Fachbereich Standesamt
E-Mail: standesamt@sigmaringen.de

Ramona Viola
Leitung Fachbereich Standesamt
Zimmer 1.02
Telefon: 07571 / 106 -483
E-Mail: viola@sigmaringen.de

Claudia Friedrich
Zimmer 1.02
Telefon: 07571 / 106 -486
E-Mail: friedrich@sigmaringen.de

Elke Schmid-Malter
Zimmer 1.03
Telefon: 07571 / 106 -123
E-Mail: e.schmid-malter@sigmaringen.de

Manuela Stengele
Zimmer 1.02
Telefon: 07571 / 106 -486
E-Mail: stengele@sigmaringen.de

Georg Weißhaupt
Zimmer 1.04
Telefon: 07571 / 106 -122
E-Mail: weisshaupt@sigmaringen.de

Öffnungszeiten

Mo. – Fr. 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mi. 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Den Vornamen für Ihr Kind können Sie weitgehend selbst bestimmen. Nicht erlaubt sind Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind (z.B. Warennamen, Fantasienamen, Verunglimpfungen). Auch sind für Mädchen nur weibliche und für Knaben nur männliche Vornamen zulässig. Bei Namen, die sowohl für Mädchen als auch für Jungen als Vorname verwendet werden ist ein zweiter Vorname, aus dem eindeutig das Geschlecht des Kindes hervorgeht, auszuwählen. Unproblematisch sind Vornamen, die in Vornamensverzeichnissen enthalten sind. Diese sind im Buchhandel erhältlich. Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, steht ihnen das Recht zur Vornamenserteilung gemeinsam zu. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so darf dieser den Vornamen aussuchen.

Für die Bestimmung des Familiennamens Ihres Kindes gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Das Kind erhält als Geburtsnamen entweder den Ehenamen seiner Eltern, den Familiennamen seines Vaters oder den Familiennamen seiner Mutter.
  • Führen die miteinander verheirateten Eltern einen Ehenamen, so erhält das Kind den Ehenamen als Geburtsnamen. Haben sie keinen Ehenamen, so bestimmen die Eltern den Familiennamen, den die Mutter oder der Vater zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren Kinder.
  • Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für das Kind hat, so erhält das Kind den Familiennamen des Sorgeberechtigten. Der Sorgeberechtigte hat jedoch die Möglichkeit, dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu erteilen. Hierzu ist allerdings dessen Einwilligung erforderlich.
  • Bei einem Kind mit ausländischer Staatsangehörigkeit bestimmt sich der Name grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem es angehört. Konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die Botschaft oder das Konsulat des Staates, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt.