Polizeiverordnung / Öffentliche Sicherheit und Ordnung

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Nelly Braun
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Öffnungszeiten

Mo. – Fr. 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. & Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mi. 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Die Stadt Sigmaringen als Ortspolizeibehörde hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.

Stadt Sigmaringen 

-Ortspolizeibehörde-

Polizeiverordnung

gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)

Abschnitt 1

Allgemeine Regelungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet (§ 2 Abs. 1 StrG).

(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne von § 42 Abs. 4 a StVO und Staffeln.

(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.

Abschnitt 2

Schutz gegen Lärmbelästigung

§ 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä.

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht:

a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen oder die besonders genehmigt sind;

b) für amtliche Durchsagen.

§ 3 Lärm aus Gaststätten

Aus Gaststätten, Gartenwirtschaften und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

§ 4 Haus- und Gartenarbeiten

(1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht ausgeführt werden.

(2) Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV - ) bleiben unberührt.

§ 5 Lärm durch Tiere

Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

Abschnitt 3

Umweltschädliches Verhalten

§ 6 Abspritzen von Fahrzeugen

Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt.

§ 7 Benutzung öffentlicher Brunnen

Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.

§ 8 Verkauf von Lebensmitteln im Freien

Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle gegen Entgelt verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen.

§ 9 Gefahren durch Tiere

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.

(2) Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf oder Zeichen auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. Dasselbe gilt für die Uferwege an der Donau zwischen den Stadtteilen Laiz und Sigmaringen.

(3) Die Vorschriften der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde bleiben unberührt.

§ 10 Verunreinigung durch Hunde

Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.

§ 11 Taubenfütterungsverbot

Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.

§ 12 Belästigung durch Ausdünstungen u. ä.

Übelriechende Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.

§ 13 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt,
- außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren,
- andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.
Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.

(2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.

(3) Wer entgegen den Verboten des § 13 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.

§ 13 a Wertstoffsammelbehälter

Wertstoffsammelbehälter dürfen nur an Werktagen in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr benutzt werden.

§ 13 b Schutz des öffentlichen Raums

(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:

  1. Gegenstände aller Art, z. B. Flaschen, Dosen, Verpackungen, Tüten, Zigaretten und Lebensmittelreste außerhalb dafür bestimmter Abfallbehälter wegzuwerfen oder abzulagern.
  2. das Verrichten der Notdurft.

(2) Die Vorschriften des § 14, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetztes, des Landesabfallgesetzes, der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Sigmaringen sowie § 118 des Gesetztes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

Abschnitt 4

Schutz der Grün- und Erholungsanlagen

§ 14 Ordnungsvorschriften

In den Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt,

  1. Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze und der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten;
  2. zu nächtigen;
  3. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen und Sperren zu überklettern;
  4. außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch die Ruhe Dritter gestört oder Besucher belästigt werden können;
  5. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben und außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;
  6. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;
  7. Hunde unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze und Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;
  8. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen und andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
  9. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;
  10. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen und Schlittschuhlaufen) zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;
  11. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.

§ 15 Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen und Zelten

Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile dürfen außerhalb dafür genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden.

Abschnitt 5

Bekämpfung von Ratten

§ 16 Anzeige- und Bekämpfungspflicht

(1) Die Eigentümer von

  1. bebauten Grundstücken,
  2. unbebauten sowie landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortschaft,
  3. Lager- und Schuttplätzen, Kanalisationen, Garten- und Parkanlagen, Ufern, Wassergräben und Dämmen, Friedhöfen,
  4. Eisenbahnanlagen innerhalb der geschlossenen Ortschaft

sind verpflichtet, wenn sie Rattenbefall feststellen, unverzüglich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten und eine Rattenbekämpfung nach den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind solange zu wiederholen, bis sämtliche Ratten vernichtet sind.

(2) Wer die tatsächliche Gewalt über die in Abs. 1 genannten Grundstücke oder Örtlichkeiten ausübt, ist neben dem Eigentümer für die Rattenbekämpfung verantwortlich. Er ist an Stelle des Eigentümers verantwortlich, wenn er die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers ausübt.

§ 17 Bekämpfungsmittel

Die Anwendung von Rattenbekämpfungsmitteln richtet sich nach den dafür geltenden besonderen Vorschriften.

§ 18 Beseitigung von Abfallstoffen

Vor Beginn der Rattenbekämpfung sind Abfallstoffe, vor allem Küchen- und Futterabfälle, Müll und Gerümpel von allen den Ratten leicht zugänglichen Orten zu entfernen.

§ 19 Schutzvorkehrungen

(1) Das Gift ist so auszulegen, dass Menschen nicht gefährdet werden. Giftköder dürfen im Freien oder in unverschlossenen Räumen nicht unbedeckt und nicht ungesichert ausgelegt werden.

(2) Auf die Auslegung ist durch auffallende Warnzettel deutlich hinzuweisen. Die Warnung muss das verwendete Präparat und den Wirkstoff nennen und für den Fall der Vergiftung von Haustieren das Gegenmittel bezeichnen.

(3) Schädlingsbekämpfungsunternehmen dürfen das Gift nur in Gegenwart eines nach § 16 Verpflichteten oder seines Beauftragten auslegen.

§ 20 Sonstige Vorkehrungen

Nach Beendigung der Rattenbekämpfung sind die Rattenlöcher mit einem hierzu geeigneten Mittel (Glasscherben, Zement usw.) zu verschließen und sonstige Vorkehrungen (u.U. baulicher Art) zu treffen, die einen erneuten Rattenbefall unmöglich machen oder - soweit dies nicht möglich ist - erschweren.

§ 21 Duldungspflichten

Wer zur Rattenbekämpfung verpflichtet ist, hat den Beauftragten der Ortspolizeibehörde zur Feststellung des Rattenbefalls und zur Überwachung der Rattenbekämpfung das Betreten seiner Grundstücke zu gestatten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Bei einer nach § 22 allgemein angeordneten Rattenbekämpfung hat er ferner das Auslegen von Vertilgungsmitteln auf seinen Grundstücken zu dulden.

§ 22 Allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen

(1) Die Ortspolizeibehörde kann eine allgemeine Rattenbekämpfung durch die nach § 16 Verpflichteten für die ganze Stadt oder einen Teil des Stadtgebietes anordnen. In der Anordnung ist der Zeitraum festzulegen, während dessen die Rattenbekämpfung durchzuführen ist.

(2) Die allgemeine Rattenbekämpfung nach Abs. 1 kann einem sachkundigen Schädlingsbekämpfungsunternehmen übertragen werden.

(3) Die Kosten der Bekämpfung haben die nach § 16 Verpflichteten zu tragen.

§ 23 Ausnahmen

Auf Antrag können von der Ortspolizeibehörde bei allgemein angeordneten Rattenbekämpfungen solche Grundstücke von der Bekämpfung ausgenommen werden, auf denen der Verfügungsberechtigte diese durch sachkundige Personen selbst ausführen lässt.

Abschnitt 6

Anbringen von Hausnummern

§ 24 Hausnummern

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

Abschnitt 7

Schlussbestimmungen

§ 25 Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,
  2. entgegen § 3 aus Gaststätten, Gartenwirtschaften und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden,
  3. entgegen § 4 Haus- und Gartenarbeiten durchführt,
  4. entgegen § 5 Tiere so hält, dass andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden,
  5. entgegen § 6 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt,
  6. entgegen § 7 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,
  7. entgegen § 8 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereitstellt,
  8. entgegen § 9 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden,
  9. entgegen § 9 Abs. 2 Hunde frei umherlaufen lässt,
  10. entgegen § 10 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,
  11. Tauben entgegen § 11 füttert,
  12. entgegen § 12 übel riechende Gegenstände und Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert,
  13. entgegen § 13 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der in § 13 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt,
  14. entgegen § 13 a Wertstoffsammelbehälter benutzt,
  15. entgegen § 13b Nr. 1 Gegenstände außerhalb dafür bestimmter Abfallbehälter wegwirft oder ablagert.
  16. entgegen § 13 b Nr. 2 seine Notdurft verrichtet,
  17. Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen entgegen § 14 Nr. 1 betritt,
  18. entgegen § 14 Nr. 2 in den Grün- und Erholungsanlagen nächtigt,
  19. entgegen § 14 Nr. 3 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen und Sperren überklettert,
  20. außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze entgegen § 14 Nr. 4 spielt oder sportliche Übungen treibt,
  21. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile nach § 14 Nr. 5 verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,
  22. Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entgegen § 14 Nr. 6 entfernt,
  23. entgegen § 14 Nr. 7 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze und Liegewiesen mitnimmt,
  24. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen und andere Einrichtungen entgegen § 14 Nr. 8 beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt, soweit nicht der Tatbestand der Sachbeschädigung verwirklicht ist,
  25. entgegen § 14 Nr. 9 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,
  26. entgegen § 14 Nr. 10 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie außerhalb der dafür bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen oder Schlittschuhlaufen) betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt,
  27. Parkwege entgegen § 14 Nr. 11 befährt oder Fahrzeuge abstellt,
  28. entgegen § 15 Zelte, Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt oder als Grundstücksbesitzer deren Aufstellung erlaubt oder duldet,
  29. entgegen § 16 Abs. 1 und Abs. 2 als Verpflichteter festgestellten Rattenbefall nicht unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzeigt und eine Rattenbekämpfung nach den Vorschriften dieser Verordnung durchführt oder die Bekämpfungsmaßnahmen nicht so lange wiederholt, bis sämtliche Ratten vernichtet sind,
  30. vor Beginn der Rattenbekämpfung Abfallstoffe entgegen § 18 nicht entfernt,
  31. die Schutzvorkehrungen des § 19 Abs. 1 und 2 nicht beachtet,
  32. die in § 20 vorgeschriebenen Vorkehrungen nach Beendigung der Rattenbekämpfung nicht trifft,
  33. als Verpflichteter entgegen § 21 den Beauftragten der Ortspolizeibehörde zur Feststellung des Rattenbefalls und zur Überwachung der Rattenbekämpfung das Betreten seiner Grundstücke nicht gestattet und auf Verlangen keine Auskunft erteilt oder bei einer nach § 22 allgemein angeordneten Rattenbekämpfung das Auslegen von Vertilgungsmitteln auf seinem Grundstück nicht duldet,
  34. entgegen § 24 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
  35. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 24 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 24 Abs. 2 anbringt.

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 25 zugelassen worden ist.

(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 EUR und höchstens 1000 EUR und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 EUR geahndet werden.