Spielhallen, Erlaubnis
Beschreibung
Wenn Sie im stehenden Gewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und/oder der Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn und/oder der Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, benötigen Sie eine Erlaubnis gem. § 33i Abs. 1 GewO .
Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle beziehungsweise ähnliches Unternehmen) gebunden. Jede hierauf bezogene Änderung (z.B. Inhaberwechsel) macht eine neue Erlaubnis erforderlich. Die Erlaubnis kann im Einzelfall mit erheblichen Auflagen versehen werden. Zusätzlich werden zum Betrieb der Spielhalle die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten gem. § 33c Abs. 1 GewO und eine Geeignetheitsbestätigung gem. § 33c Abs. 3 GewO benötigt.
Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle. Dabei ist festgelegt, dass die Gesamtzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) zwölf Geräte nicht übersteigen darf. Außerdem darf je zwölf Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume (z.B. Abstellräume, Toiletten, Flure) außer Ansatz. Schließlich müssen die Geräte so aufgestellt werden, dass kein Spieler gleichzeitig mehr als zwei Geräte bedienen kann.
Sofern in Verbindung mit einer Spielhalle Speisen und/oder Getränke abgegeben werden, muss zusätzlich eine Gaststättenerlaubnis beantragt werden.
Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 33i GewO sind folgende Unterlagen beizufügen:
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden; Belegart "0" (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen); wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
- Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt der Wohnsitzgemeinde
- Bescheinigung in Steuersachen vom kommunalen Steueramt der Wohnsitzgemeinde (in Sigmaringen: bei uns auf der Stadtkasse zu beantragen)
- Handelsregisterauszug (bei eingetragenen Firmen); wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
- Nachweis der Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten gem. § 33c Abs. 1 GewO
- Nachweis der Geeignetheit für den Aufstellungssort gem. § 33c Abs. 3 GewO
- eventuell: Gaststättenerlaubnis und Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis
Gebühr: 500 € – 5.000 €
Antrag gem. § 33i GewO (Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle)
Weitere Informationen zum Verfahren erhalten Sie auch unter dem Servicepunkt
EU-Dienstleistungsrichtlinie und unter www.service-bw.de.
Ansprechpartner
| Name, Vorname | Telefon | Zimmer | |
|---|---|---|---|
| Klaiber, Simon | 07571/106-220 | E.04 |

