Architekten-/Bauherren-Informationen
Beschreibung
Sie haben sich entschlossen zu bauen. Die Baurechtsbehörde wird Ihren Antrag schnellstmöglich bearbeiten. Dies setzt voraus, dass bei Antragstellung alle Unterlagen vollständig vorgelegt werden. Die erforderlichen Vordrucke erhalten Sie bei der Baurechtsbehörde. Sie können diese auch hier am Bildschirm anschauen. Es handelt sich nicht um unterschriftsfreie Formulare, sie müssen deshalb ausgedruckt und bei der Baurechtsbehörde eingereicht werden. Bitte bedenken Sie, dass jeder Bauantrag auf seine individuellen Besonderheiten hin überprüft werden muss. Ein persönliches Beratungsgespräch vorab mit dem zuständigen Sachbearbeiter wird empfohlen. Er wird Ihnen helfen, das Verwaltungsverfahren vorzubereiten, um eine kurzfristige und vor allem rechtssichere Bearbeitung Ihres Antrages zu gewährleisten. |
Nachfolgend finden Sie Informationen und Vordrucke zu folgenden Themen:
1. Baugenehmigungsverfahren
2. Kenntnisgabeverfahren
3. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
4. Bauvoranfrage
5. Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen
6. Baustatistik
7. EWärmeG / EEWärmeG
1. Baugenehmigungsverfahren
Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung sowie der Abbruch baulicher Anlagen sind genehmigungspflichtig. Dies bestimmt die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen und zwar dann, wenn es sich um verfahrensfreie Vorhaben (§ 50 LBO) oder um ein Vorhaben nach dem Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO) handelt. Wenn es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben handelt, so muss ein Bauantrag bei der Baurechtsabteilung eingereicht und die Baugenehmigung abgewartet werden. Zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren finden Sie die Erläuterungen unter 3. Dem Bauantrag im Genehmigungsverfahren sind folgende Unterlagen, die der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) entsprechen müssen, beizufügen:
Diese Bauvorlagen sind grundsätzlich von Fachleuten (Architekten, Vermessungsingenieure, Baustatikern) entsprechend § 43 LBO anzufertigen. Formulare:Antrag auf BaugenehmigungLageplan (schriftlicher Teil) Baubeschreibung Technische Angaben über Feuerungsanlagen Zusätzliche Beschreibung für gewerbliche Anlagen Berechnungsbogen Kfz-Stellplätze Bauleiterbestellung Mitteilung des Baubeginns Zustimmungserklärung der Angrenzer |
2. Kenntnisgabeverahren
Der Bauherr kann bei bestimmten Bauvorhaben auch das Kenntnisgabeverfahren in Anspruch nehmen. Dieses Verfahren spart Zeit und Geld. Als Hauptvoraussetzung für das Kenntnisgabeverfahren gilt, dass das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen muss, der nach dem 29.Juni 1961 rechtsverbindlich wurde oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt. Angewendet werden kann das Kenntnisgabeverfahren bei Wohngebäuden, sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 - ausgenommen Gaststätten -, sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind sowie für Nebengebäude und Nebenanlagen für die vorgenannten Vorhaben. Das Kenntnisgabeverfahren wird auch beim Abbruch von baulichen Anlagen durchgeführt. Im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr folgende Bauvorlagen einzureichen:
Formulare:Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LBO |
3. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Das neu eingeführte vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kann bei den gleichen baulichen Anlagen wie beim Kenntnisgebeverfahren durchgeführt werden. Anders als beim Kenntnisgabeverfahren ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren aber auch außerhalb des Geltungsbereichs qualifizierter Bebauungspläne möglich. Im Unterschied zum umfassenden Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde wesentlich geringer. Zur Prüfung der Baurechtsbehörde gehört die Übereinstimmung der Vorhaben mit dem Bebauungsplan oder anderen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen, die Einhaltung der Abstandsvorschriften und die Übereinstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Anforderungen an eine Baugenehmigung stellen (Fachrecht). Auch soweit im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren keine Prüfung durch die Baurechtsbehörde vorgesehen ist, muss das Vorhaben allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Hierfür muss der Bauherr Sorge tragen. Erforderliche Unterlagen:
Formulare:Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 52 LBO) Abbruch baulicher Anlagen im Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 3 LBO |
4. Bauvoranfrage
Vor Einreichen des Bauantrages kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des geplanten Vorhabens erteilt werden. In diesem Verfahren werden also Detailfragen zu Ihrem geplanten Bauvorhaben geprüft. Der Bauvorbescheid ist rechtsverbindlich und gilt ebenfalls 3 Jahre wie die Baugenehmigung. Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der einzelnen Fragen erforderlich sind. Welche zusätzlichen Unterlagen für die Erteilung eines Bauvorbescheides noch erforderlich sind, klären Sie bitte mit dem zuständigen Sachbearbeiter vorher ab; dies erspart Ihnen Zeit und Kosten. Formular: |
5. Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen
Werden im Baugenehmigungsverfahren die materiellen Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder der Landesbauordnung (LBO) nicht eingehalten, ist es möglich, durch Erteilung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung zu einer Baugenehmigung zugelangen. Formular: |
6. Baustatistik
Mit Ausnahme von Bagatellbauten werden die Bauvorhaben in der Baustatistik erfasst. Die dazu erforderlichen Erhebungsbögen sind zusammen mit den Bauvorlagen einzureichen; sie werden nach Erteilung der Baugenehmigung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. Sie haben die Auswahl unter folgenden Möglichkeiten:
Formular: |
7. Nachweise nach EWärmeG / EEWärmeG
Formulare:Wohngebäude (Bestand)Neubauvorhaben |
Ansprechpartner
| Name, Vorname | Telefon | Zimmer | |
|---|---|---|---|
| Beck, Markus | 07571/106-144 | 3.05 |

