Gestattungen
Beschreibung
Wer Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, betreibt ein Gaststättengewerbe, wenn der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist. Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Gaststättenerlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz).
Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen erlaubt werden (Gaststättenerlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz). Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt. Besondere Anlässe sind z.B Volksfeste, Sportveranstaltungen, Umzüge, Versammlungen, Schul-, Jugend- und Vereinsfeste.
Der Gestattungsantrag ist mindestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung schriftlich zu stellen.
Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
- alkoholfreie Getränke
- unentgeltliche Kostproben
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitende Speisen an Hausgäste
verabreicht.
Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz
Die Gebühren berechnen sich nach einem Grundbetrag und der Größe der Schankraumfläche.
Erlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz (Gestattung)
Für den ersten Tag 20,00 EUR, jeder weiterer Tag 10,00 EUR.
Merkblatt zu den haftungsrechtlichen Konsequenzen einer Gestattung bei Festen
Weitere Informationen zum Verfahren erhalten Sie auch unter dem Servicepunkt
EU-Dienstleistungsrichtlinie und unter www.service-bw.de.
Ansprechpartner
| Name, Vorname | Telefon | Zimmer | |
|---|---|---|---|
| Klaiber, Simon | 07571/106-220 | E.04 |

