Wanderlager, Anzeige
Beschreibung
Ein Wanderlager betreibt, wer außerhalb seiner regulären Betriebsstätte aus Räumlichkeiten heraus Waren vertreibt.
Gemäß § 56a Gewerbeordnung (GewO) ist ein Wanderlager zwei Wochen vor Beginn bei der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen.
Wer ein Wanderlager betreibt, muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
Eine solche Anzeige ist gebührenfrei.
Formular Anzeige eines Wanderlagers gem. § 56a GewO
Weitere Informationen zum Verfahren erhalten Sie auch unter dem Servicepunkt
EU-Dienstleistungsrichtlinie und unter www.service-bw.de.
Ansprechpartner
| Name, Vorname | Telefon | Zimmer | |
|---|---|---|---|
| Wacher, Anna | 07571/106-114 | E.01 |

