Baden-Württemberg erlässt landesweite Ausgangsbeschränkungen
Weitere Meldungen
21. Januar 2021
21. Januar 2021
11. Januar 2021
Pressereferentin
Janina Krall
Zimmer 1.15
Telefon: 07571/106-126
E-Mail: krall@sigmaringen.de
(vom 15.12.2020)
Aufgrund der verschärften Pandemielage im Land gelten seit Samstag, 12. Dezember folgende Ausgangsbeschränkungen und Maßnahmen in ganz Baden-Württemberg:
Ausgangsbeschränkungen bei Nacht (20 Uhr bis 5 Uhr)
Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist in dieser Zeit nur aus folgenden triftigen Gründen erlaubt:
- Besuch von privaten Feiern in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember.
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
- Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
- Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
- Der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten.
- Der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs.
- Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung (CoronaVO) wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien.
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
- Besuch von religiösen Veranstaltungen.
- Ansammlungen die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.
Ausgangsbeschränkungen bei Tag (5 Uhr bis 20 Uhr)
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
- Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
- Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
- Der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten.
- Der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs.
- Ansammlungen die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.
- Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
- Erledigung von Einkäufen.
- Ansammlungen und private Veranstaltungen im privaten Raum mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
- Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung (CoronaVO) wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien.
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
- Die Teilnahme an sonstigen nicht der Unterhaltung dienenden Veranstaltungen (siehe § 10 Absatz 3 CoronVO).
- Besuch von religiösen Veranstaltungen.
- Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.
Eine Zusammenstellung der meist gestellten Fragen und Antworten zu den Ausgangsbeschränkungen sowie die ausführlichen Begründungen für diese Maßnahme finden Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg.