Baden-Württemberg erlässt landesweite Ausgangsbeschränkungen
Weitere Meldungen
28. März 2024
27. März 2024
(vom 15.12.2020)
Aufgrund der verschärften Pandemielage im Land gelten seit Samstag, 12. Dezember folgende Ausgangsbeschränkungen und Maßnahmen in ganz Baden-Württemberg:
Ausgangsbeschränkungen bei Nacht (20 Uhr bis 5 Uhr)
Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist in dieser Zeit nur aus folgenden triftigen Gründen erlaubt:
- Besuch von privaten Feiern in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember.
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
- Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
- Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
- Der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten.
- Der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs.
- Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung (CoronaVO) wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien.
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
- Besuch von religiösen Veranstaltungen.
- Ansammlungen die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.
Ausgangsbeschränkungen bei Tag (5 Uhr bis 20 Uhr)
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
- Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
- Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
- Der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten.
- Der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs.
- Ansammlungen die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.
- Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
- Erledigung von Einkäufen.
- Ansammlungen und private Veranstaltungen im privaten Raum mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
- Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung (CoronaVO) wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien.
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
- Die Teilnahme an sonstigen nicht der Unterhaltung dienenden Veranstaltungen (siehe § 10 Absatz 3 CoronVO).
- Besuch von religiösen Veranstaltungen.
- Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.
Eine Zusammenstellung der meist gestellten Fragen und Antworten zu den Ausgangsbeschränkungen sowie die ausführlichen Begründungen für diese Maßnahme finden Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg.