Baden-Württemberg erlässt landesweite Ausgangsbeschränkungen

(vom 15.12.2020)

 

Aufgrund der verschärften Pandemielage im Land gelten seit Samstag, 12. Dezember folgende Ausgangsbeschränkungen und Maßnahmen in ganz Baden-Württemberg:

Ausgangsbeschränkungen bei Nacht (20 Uhr bis 5 Uhr)

Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist in dieser Zeit nur aus folgenden triftigen Gründen erlaubt:

  • Besuch von privaten Feiern in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember.
  • Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
  • Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
  • Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
  • Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
  • Der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten.
  • Der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs.
  • Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung (CoronaVO) wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien.
  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
  • Besuch von religiösen Veranstaltungen.
  • Ansammlungen die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.

Ausgangsbeschränkungen bei Tag (5 Uhr bis 20 Uhr)

  • Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
  • Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
  • Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
  • Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
  • Der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten.
  • Der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs.
  • Ansammlungen die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
  • Erledigung von Einkäufen.
  • Ansammlungen und private Veranstaltungen im privaten Raum mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
  • Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung (CoronaVO) wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien.
  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
  • Die Teilnahme an sonstigen nicht der Unterhaltung dienenden Veranstaltungen (siehe § 10 Absatz 3 CoronVO).
  • Besuch von religiösen Veranstaltungen.
  • Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.

Eine Zusammenstellung der meist gestellten Fragen und Antworten zu den Ausgangsbeschränkungen sowie die ausführlichen Begründungen für diese Maßnahme finden Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg.

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