Um ein Gaststättengewerbe zu betreiben, bedarf es der Erlaubnis. Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft)
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Ein Gaststättengewerbe betreibt ferner, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Keine Erlaubnis braucht, wer
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an
Hausgäste verabreicht.
Die Gaststättenerlaubnis kann unter anderem als Neukonzession, als Konzession nach Umbauten und als Erlaubnis für das Führen einer Gaststätte durch einen Stellvertreter erteilt werden.
Der Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis ist persönlich zu stellen.
Mitzubringen sind:
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers. Ausländische Staatsangehörige - mit Ausnahme EU-Angehörige - benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer juristischen oder als Stellvertreter einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
- Pachtvertrag in Kopie, die Bruttopacht muss erkennbar sein
- Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt der Wohnsitzgemeinde
- Bescheinigung in Steuersachen vom kommunalen Steueramt der Wohnsitzgemeinde (in Sigmaringen: bei uns auf der Stadtkasse zu beantragen)
- polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden; Belegart "0" (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen). Bitte geben Sie dabei den Verwendungszweck und die Dienststelle an, bei der Sie die endgültige Gaststättenerlaubnis beantragt haben.; wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen. Das Führungszeugnis sollte nicht älter als drei Monate sein.
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
- Unterrichtungsnachweis einer IHK (gemeint ist die Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen)
- bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister; wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis kann erteilt werden, wenn die Gaststätte räumlich und im Betrieb unverändert vom Vorgänger übernommen wird und nicht länger als ein Jahr geschlossen war. Der Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis ist ebenfalls persönlich zu stellen. Die für die vorläufige Erlaubnis erforderlichen Unterlagen sind identisch mit denen für eine endgültige Gaststättenerlaubnis.
Als Antragsformular gilt das Formular für die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis.
Soll die Gaststätte durch einen Stellvertreter geführt werden, ist unter Vorlage der persönlichen Unterlagen des Stellvertreters eine Stellvertretungserlaubnis vom Gaststättenbetreiber selbst zu beantragen.
Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (z.B. AG, GmbH, e.V.), so sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten Personen (geschäftsführende Gesellschafter oder Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die 50 Prozent oder mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent oder mehr der Stimmen verfügen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.
- Vorläufige Gaststättenerlaubnis: 108 EUR - 200 EUR
- Neukonzession: 312 EUR - 2.000 EUR
- Stellvertretungserlaubnis: 255 EUR - 750 EUR