Hundesteuer

Ansprechperson

Carsten Wagner
Zimmer 2.03
Telefon: 07571 / 106 -130
E-Mail: c.wagner@sigmaringen.de

Öffnungszeiten

Mo. – Fr. 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. & Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mi. 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Sobald Sie einen über drei Monate alten Hund im Stadtgebiet (inklusive Ortsteile) halten, ist dieser innerhalb eines Monats, schriftlich oder telefonisch, zur Hundesteuer anzumelden. Steuerpflichtig ist der / die HundehalterIn.

  • Eine Anmeldung ist erforderlich bei der Neuanschaffung eines Hundes oder beim Zuzug mit einem Hund aus einer anderen Stadt oder Gemeinde.
  • Eine Abmeldung ist erforderlich beim Ableben des Hundes oder bei der Abgabe des Tieres sowie beim Wegzug des Hundehalters in eine andere Stadt oder Gemeinde. In der Anzeige sind der Name und die Anschrift des Erwerbers, das Alter und die Rasse des Hundes sowie der Vorbesitzer anzugeben.
  • Eine Ummeldung ist erforderlich, wenn Sie innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Sigmaringen umziehen oder Ihren Hund / Ihre Hunde an einen anderen Hundehalter im Stadtgebiet Sigmaringens abgeben.

Für jeden Hund, egal ob er steuerpflichtig ist oder nicht, wird bzw. wurde eine Hundesteuermarke ausgegeben. Diese Hundesteuermarke bleibt Eigentum der Gemeinde und ist für die Dauer von der Hundehaltung in der Gemeinde gültig. Die Hundesteuermarke ist gut sichtbar am Halsband des Hundes zu befestigen.

Von der Steuer werden auf Antrag Hunde befreit, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Menschen (Inhaber von Schwerbehindertenausweisen mit den Merkzeichen B, BL, aG oder H) dienen. Außerdem wird auf Antrag Steuerbefreiung für Hunde gewährt, die die Prüfung für Rettungshunde mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. Auf Antrag ebenfalls befreit werden Hunde, die zur Bewachung von bewohnten und bewirtschafteten Gebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Aussiedlerhöfe) gehalten werden, wenn dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist sowie Hunde von anerkannten WildtierschützerInnen. Auch können auf Antrag Hunde von der Steuer befreit werden, die zu Jagdzwecken brauchbar sind oder die Schutzhundeprüfung III mit Erfolg abgelegt haben.

Gebühren