Spiele mit Gewinnmöglichkeit gewerblich veranstalten
Ansprechperson
Nelly Braun
Zimmer E.07
Telefon: 07571 / 106 -220
E-Mail: n.braun@sigmaringen.de
Öffnungszeiten
Mo. – Fr. | 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
Mo. & Do. | 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
Mi. | 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
Wenn Sie gewerbsmäßig Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchten (z.B. Geschicklichkeitsspiele), benötigen Sie dafür gem. § 33d GewO eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Um diese Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts vorlegen. Diese müssen Sie selbst beantragen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird dem Hersteller eines Spiels erteilt, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, die serienmäßig produziert wird. Er erhält dann für jeden Nachbau der Spieleinrichtung einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung. In allen anderen Fällen wird sie dem Veranstalter des Spiels erteilt.
Das Bundeskriminalamt kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nur erteilen, wenn es sich bei dem zu prüfenden Spiel um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein Glücksspiel handelt. Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn der Spieler nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit den Ausgang des Spiels bestimmen kann.
Weitere Informationen zum Verfahren erhalten Sie auch unter dem Servicepunkt
EU-Dienstleistungsrichtlinie und unter www.service-bw.de.