Zu den Voraussetzungen gehören
- neben allgemeinen gewerberechtlichen Anforderungen (wie der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden) auch
- glücksspielrechtliche Erfordernisse, insbesondere die Vorlage eines Sozialkonzeptes.
Im Sozialkonzept müssen Sie angeben,
- wie problematisches und pathologisches Glücksspiels verhindert,
- die Einhaltung relevanter Vorgaben überwacht und
- mit Verstößen umgegangen wird;
- wie betroffene Spieler in das Hilfesystem vermittelt werden und
- wer die verantwortlichen Personen sind.
Sie müssen Ihr Personal auf Ihre Kosten besonders schulen. Die Anforderungen an ein Sozialkonzept für Spielhallen und weitere Informationen zu den Schulungen finden Sie auf den Seiten des Landesgesundheitsamtes. Dort finden sich auch Hinweise zu Anbietern der Schulungen. Die Übersicht wird fortlaufend aktualisiert.
Der Betrieb der Spielhalle muss den Erfordernissen des Jugendschutzes und des Spielerschutzes genügen. Dazu gehört auch
- die Durchführung von Einlasskontrollen,
- die Aufklärung (Information) der Spieler über Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten und Suchtrisiken,
- die Beachtung von Anträgen auf Selbstsperre sowie
- die Einhaltung der für Spielhallen geltenden Werbebeschränkungen.
In folgenden Fällen erhalten Sie keine Erlaubnis:
- Sie sind nicht hinreichend zuverlässig.
Das ist in der Regel dann der Fall, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre strafrechtlich rechtskräftig verurteilt worden sind wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels, Beteiligung am unerlaubten Glückspiel oder wegen eines Vergehens nach § 12 des Jugendschutzgesetzes.
- Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen wegen ihrer Beschaffenheit und Lage nicht den polizeilichen Anforderungen.
Liegt bereits eine Baugenehmigung vor, darf die Spielhallenerlaubnis nicht aus Gründen versagt werden, die bereits im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft worden sind.
- Der Betrieb der Spielhalle lässt eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten.
- Die Spielhalle hält den erforderlichen Abstand zu anderen Spielhallen nicht ein; dieser beträgt mindestens 500 Meter Luftlinie (gemessen von Eingangstür zu Eingangstür).
- Die Spielhalle hält den erforderlichen Abstand zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen nicht ein; dieser beträgt mindestens 500 Meter Luftlinie (gemessen von Eingangstür zu Eingangstür).
- Es wird eine Erlaubnis für eine Spielhalle beantragt, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist (Verbot der Mehrfachkonzession, das neben den angeführten Abstandsgeboten eigenständig Geltung beansprucht).
Hinweis:
Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle schließt nicht die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und die Geeignetheitsbestätigung ein, diese müssen Sie zusätzlich beantragen.
Sofern Sie in Verbindung mit dem Betrieb einer Spielhalle alkoholhaltige Getränke abgeben wollen, müssen Sie zusätzlich eine Gaststättenerlaubnis beantragen. Während der für Spielhallen geltenden Sperrzeit ist der Betrieb einer Schank- oder Speisewirtschaft in den Räumen einer Spielhalle unzulässig.
Hinweis:
Die Gesamtzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) in einer Spielhalle ist nach der Spielverordnung begrenzt. Es darf höchstens ein Geldspielgerät je zwölf Quadratmeter Grundfläche aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf zwölf Geräte insgesamt nicht übersteigen, beim Ausschank von Alkohol gilt eine Obergrenze von z. Zt. drei Geräten. Bei der Berechnung der Grundfläche werden Nebenräume (z.B. Abstellräume, Toiletten, Flure) nicht mitgerechnet. Schließlich müssen die Geräte so aufgestellt werden, dass kein Spieler gleichzeitig mehr als zwei Geräte bedienen kann. Die Anzahl der Unterhaltungsspielgeräte (Geräte, an denen man weder Geld noch Waren gewinnen kann) in einer Spielhalle ist im Gegensatz hierzu nicht begrenzt.
Weitere Informationen zum Verfahren erhalten Sie auch unter dem Servicepunkt EU-Dienstleistungsrichtlinie und unter www.service-bw.de.