Landeserstaufnahmestelle
Ansprechperson
Weitere hilfreiche Informationen gibt es unter asylnetz-sigmaringen.de. Hier werden neben Spendeninformationen und Helferaufrufen auch Termine, Veranstaltungen und Berichte eingestellt.
Seit 3. August 2015 wird die Graf-Stauffenberg-Kaserne (GSK) als Erstaufnahmestelle des Landes Baden-Württemberg genutzt. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Landeserstaufnahmestelle (LEA).
Zuständige Behörde ist das Regierungspräsidium Tübingen: Ansprechpersonen
Allgemeiner Kontakt: lea.sigmaringen@rpt.bwl.de | 07571-731 726 –100 (Zentrale)
Ombudsmann für Flüchtlinge: ombudsmann@im.bwl.de
Vereinbarung über die Nutzung der ehemaligen Graf-Stauffenberg-Kaserne in Sigmaringen
Zwischen Stadt, Landkreis und Land wird hierzu folgendes vereinbart:
Präambel
Die menschenwürdige Aufnahme und Unterbringung der Menschen, die auf unseren Schutz und auf unsere Hilfe angewiesen sind, ist ein humanitäres und moralisches Gebot und Ausdruck unserer Verfassungsordnung. Diese gemeinsame Aufgabe des Landes und der Kommunen in Baden-Württemberg wird gelingen, wenn die Beteiligten in gegenseitiger Unterstützung offen und vertrauensvoll zusammenwirken.
Die Flüchtlingssituation der letzten Jahre hat Baden-Württemberg auf allen Ebenen vor große Herausforderungen gestellt. Flucht und Migration werden auch langfristig eine große Herausforderung darstellen. Das Land Baden-Württemberg möchte daher auf einen möglichen Wiederanstieg des Flüchtlingszugangs vorbereitet sein.
Die Landeserstaufnahmeeinrichtungen (LEA) dienen der Bereitstellung zusätzlicher Erstaufnahmekapazitäten für den Fall, dass die Verfahrens- und Unterbringungskapazitäten im Ankunftszentrum des Landes nicht ausreichen. In den LEA werden zu diesem Zweck die erforderlichen Verfahrens- und Unterbringungsfunktionalitäten vorgehalten. Auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterhält dazu bei Bedarf auf dem Gelände der LEA oder in deren unmittelbaren räumlichen Nähe eine Außenstelle. Die Gestaltung der Unterbringung zielt darauf ab, die Aufrechterhaltung der bestmöglichen Sicherheit in und um die LEA sowie eine gute Zusammenarbeit aller im Zusammenhang mit den LEA tätigen Akteure zu unterstützen und dadurch einen möglichst störungsfreien Betrieb der LEA sicherzustellen.
Das Land betreibt eine solche LEA auf dem Gelände der ehemaligen Graf-Stauffenberg-Kaserne in Sigmaringen.
Das Land unterstützt die Stadt und den Landkreis aktiv in ihren Aktivitäten zur Bewältigung der Konversion, u.a. durch die Förderung des Innocampus, der Entwicklung eines interkommunalen Gewerbeschwerpunkts und des evtl. Neubaus einer Schule der Generalzollschule im Falle deren positiver Prüfung eines Neubaus auf dem Areal der Graf-Stauffenberg-Kaserne.
I. Betrieb der LEA
- Die Stadt und der Landkreis stimmen der Nutzung des Geländes und der Räumlichkeiten der ehemaligen Graf-Stauffenberg-Kaserne in Sigmaringen im in der Anlage gekennzeichneten Umfang durch das Land als Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) zu.
- In der LEA ist im Regelbetrieb eine Unterbringung von bis zu 875 Personen vorgesehen. Eine Überschreitung ist in besonderen Zugangslagen aus dem Ausland im Benehmen mit der Stadt für einen begrenzten Zeitraum zulässig. Das Land verpflichtet sich, während dieses Zeitraums auf die Herstellung ausreichender Kapazitäten in anderen Landesteilen hinzuwirken, um eine zügige Rückkehr in den Regelbetrieb zu ermöglichen.
- Das Land wird die LEA im Rahmen des Zugangs ausgewogen belegen. Es garantiert, die untergebrachten Personen innerhalb der Dauer der gesetzlichen Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in die vorläufige Unterbringung bzw. in die Anschlussunterbringung zu verlegen. Es ist das gemeinsame Ziel, rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber noch während ihrer Zeit in der LEA zurückzuführen. Gelingt dies nicht, werden auch rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber innerhalb der Dauer der gesetzlichen Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in die vorläufige Unterbringung bzw. in die Anschlussunterbringung verlegt.1
- Die Unterbringung sieht im Regelbetrieb eine persönlich verfügbare Wohn- und Schlaffläche von 7 m² pro Unterbringungsplatz vor.
- Sollte der Flüchtlingszugang auf ein niedriges Niveau zurückgehen, kann das Land die Erstaufnahmeeinrichtungen nach und nach in einen Stand-By-Betrieb überführen. Im Rahmen der Konzeption zur Neugestaltung der Erstaufnahme von Flüchtlingen in Baden-Württemberg („Standortkonzeption") ist vorgesehen, die LEA Sigmaringen und Ellwangen bei zurückgehendem Bedarf als erste zu deaktivieren (Stand-By-Betrieb) und bei wieder zunehmendem Bedarf als letzte zu reaktivieren.
- Das Land und die Stadt unterstützen sich gegenseitig bei der Trennung oder gemeinsamen Nutzung der Infrastruktur zur Versorgung mit Strom, Gas und Wasser unter Berücksichtigung der Stadtwerke. Sofern die unterbrechungsfreie Versorgung der LEA mit Strom, Gas, Wasser und Telekommunikation sichergestellt ist, falls erforderlich über die Herstellung alternativer Anschlüsse an die Versorgungsnetze, gibt das Land Flächen und Gebäude, die gegenwärtig von der Bundeswehr-Informatik (BWI) genutzt werden, frei. Die Stadt stellt das Land von für die Herstellung alternativer Anschlüsse an die Versorgungsnetze entstehenden Kosten frei.
- Die Kosten für den Betrieb der LEA trägt das Land nach Maßgabe der geltenden Kostentragungsregelungen. Das Land erstattet dem Landkreis die Kosten, die dieser für Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 Asylgesetz und § 36 Infektionsschutzgesetz infolge des Betriebs der LEA aufzuwenden hat, grundsätzlich über eine Pauschale pro untersuchtem Asylbewerber entsprechend dem Ministerratsbeschluss zur Aufnahme von Asylsuchenden und Flüchtlingen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 21. April 2015. Um einer Unterdeckung der Kosten bei kleinen Untersuchungszahlen entgegen zu wirken, ist im Rahmen der Neugestaltung der Erstaufnahme von Flüchtlingen in Baden-Württemberg („Standortkonzeption") vorgesehen, entsprechende abweichende Regelungen zu einer teilweisen Entkopplung der Kostenerstattung von der Anzahl der durchgeführten Untersuchungen zu treffen.
Im Rahmen der Neugestaltung der Erstaufnahme von Flüchtlingen in Baden-Württemberg („Standortkonzeption") ist weiter vorgesehen, Gesundheitsuntersuchungen grundsätzlich im Ankunftszentrum und in Karlsruhe durchzuführen. Insofern ist davon auszugehen, dass in Sigmaringen Gesundheitsuntersuchungen nur bei hohem Flüchtlingsaufkommen anfallen werden.
Die zukünftigen Regelungen zur Kostenerstattung sehen eine dreistufige Umsetzung vor. In der Stufe 1 sollen die Landkreise auch ohne die Durchführung von Gesundheitsuntersuchungen eine pauschale Kostenerstattung zur Deckung der Personal- und Sachkosten im Umfang der Kosten für eine Assistenzkraft (EG 8) sowie ggf. Vorhaltekosten für Röntgenuntersuchungen erhalten. Die Stufe 2 sieht für bis zu 120 Gesundheitsuntersuchungen pro Woche eine pauschale Erstattung an die Landkreise in Höhe der Kosten für zwei Assistenzkräfte (EG 8) zuzüglich eines Sachkostenanteils für Röntgenuntersuchungen vor. Bei mehr als 120 Gesundheitsuntersuchungen pro Woche (Stufe 3) soll es bei der bisherigen Kostenerstattungsregelung bleiben. Das notwendige ärztliche Personal im Umfang eines Arztes in Stufe 2 und eine Arztes pro 120 Gesundheitsuntersuchungen pro Woche in Stufe 3 wird vom Sozialministerium bereitgestellt.
Bei einem Wechsel der Umsetzungsstufen wird das Landratsamt durch das Ministerium für Soziales und Integration so früh als möglich informiert.
Die dargestellten Regelungen zur Kostenerstattung für Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 Asylgesetz und § 36 Infektionsschutzgesetz stehen unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Beschlussfassung des Ministerrates.
1 Grundlage dieser Regelung ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Rechtslage.
II. Ausstattung der aktiven LEA
- Für die Dauer des aktiven Betriebs wird auf dem Gelände der LEA zur medizinischen Grundversorgung der untergebrachten Personen eine eigene Krankenstation mit Einsatz von Pflegepersonal und regelmäßiger ärztlicher Präsenz betrieben.
- Das Land trifft in Absprache mit der Stadt und dem Polizeipräsidium (PP) Konstanz lageorientiert geeignete Maßnahmen zur Herstellung einer guten Sicherheitslage innerhalb der LEA, in deren Umfeld und in der Kernstadt.
Im Vorgriff auf diese Vereinbarung sind dem Polizeirevier Sigmaringen bereits zum 1. März 2017 bzw. 1. April 2017 mehrere Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte zugewiesen worden. Zur Verhinderung von Sicherheits- und Ordnungsstörungen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen trifft das PP Konstanz darüber hinaus auf Grundlage einer fortlaufenden örtlichen Lagebeurteilung lageorientierte Einsatzmaßnahmen, die bei Bedarf entsprechend angepasst werden. So wird derzeit das PP Konstanz in Sigmaringen im Rahmen eines sog. „Brennpunkteinsatzes" zur Bekämpfung und Verhinderung von Sicherheits- und Ordnungsstörungen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen beinahe täglich durch bis zu acht zusätzliche Einsatzkräfte des PP Einsatz unterstützt. Des Weiteren setzt das PP Konstanz derzeit ein Einsatz- und Ermittlungskonzept um, das u.a. eine Erhöhung der polizeilichen Präsenz, eine Verstärkung der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sowie eine zehnköpfige, täterorientierte Ermittlungsgruppe beinhaltet. Hierdurch ist es dem PP Konstanz insgesamt möglich, zusätzliche Polizeibeamte, insbesondere in den einsatzrelevanten Zeiten, sowohl in der LEA wie auch im Stadtgebiet Sigmaringen einzusetzen.
Für die Dauer des aktiven Betriebs der LEA wird das örtlich zuständige Polizeirevier des PP Konstanz lageorientiert personell verstärkt und auf dem Gelände der LEA eine Polizeiwache eingerichtet. - Die Bewohner der LEA haben Zugang zu qualifizierter Sozial- und Verfahrensberatung nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 S. 2 FlüAG. Im Rahmen des aktiven LEA-Betriebs stellt das Land Ehrenamtskoordination und Straßensozialarbeit (Streetwork) sicher.
III. Freistellungsprivileg des Kreises und der Standortkommune
- Die für die Zuteilung von Asylsuchenden zur vorläufigen Unterbringung maßgebliche Aufnahmequote des Landkreises wird während des aktiven Betriebs der LEA um 50 % gesenkt.
- Die Stadt wird während des aktiven Betriebs der LEA von Zuweisungen im Rahmen der Anschlussunterbringung freigestellt.
- Freiwillige Aufnahmen, Zuweisungen auf der Grundlage des § 12a Aufenthaltsgesetz und aufgrund von Familienzusammenführungen (Kernfamilie) oder sonstigen, zwingenden humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
IV. Konversion
- Das Land steht bei den Konversionsbestrebungen bezüglich der nicht als LEA genutzten Flächen an der Seite der Stadt und wird diese weiterhin mit Nachdruck unterstützen.
- Bereits in der Vergangenheit hat das Land der Stadt die in der Anlage grün gekennzeichneten Flächen zur Konversion freigegeben. Das Land unterstützt aktiv und positiv die Entwicklung eines interkommunalen Gewerbeschwerpunkts auf diesen Flächen im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplans, wie auch in den Verhandlungen mit der BIMA.
- Das Land gibt der Stadt mit dieser Vereinbarung zusätzlich die in der Anlage gelb gekennzeichneten Flächen zur Konversion frei und unterstützt die Stadt gegenüber der BIMA bei Verhandlungen zur Verlagerung der Zollschule auf das Areal der Graf-Stauffenberg-Kaserne.
V. Vertrauensvolle Zusammenarbeit
- Stadt, Landkreis und Land arbeiten offen und vertrauensvoll zusammen und beteiligen sich vor wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der LEA. Zu diesem Zweck kann ein regelmäßiger Jour fixe zwischen den Parteien vereinbart werden.
- Das Land bietet der Stadt für die gute Einbindung und Akzeptanz der LEA seine Unterstützung bei der Durchführung von Maßnahmen zur Bürgerbeteiligung und Öffentlichkeitsinformation an, zum Beispiel regelmäßige runde Tische und Bürgerinformationsveranstaltungen.
- Diese Vereinbarung endet im Jahr 2022 und wird anschließend zwischen den Parteien neu verhandelt. Grundlage der Verhandlungen ist eine Evaluation für das Betriebsjahr 2020. Die Evaluationskriterien werden mit dem Landkreis und der Stadt im Vorfeld besprochen. Bis eine Einigung der Parteien über eine neue Vereinbarung erzielt ist, wird die LEA auf der Grundlage dieser Vereinbarung weiterbetrieben.
- Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.