Namensführung in der Ehe

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Leitung Fachbereich Standesamt
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Öffnungszeiten

Mo. – Fr. 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. & Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mi. 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Die Ehegatten können ihre bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung) oder bei der Eheschließung ggf. auch zu einem späteren Zeitpunkt – es gibt hierfür keine Frist – den Geburtsnamen oder den tatsächlich geführten Namen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen (gemeinsamen Familiennamen) bestimmen. Als tatsächlich geführter Name kann auch der Name aus einer früheren Ehe zum Ehenamen bestimmt werden. Die Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich.

Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, müssen sie bei der Geburt des ersten Kindes bestimmen, ob das Kind als Geburtsnamen den Namen des Vaters oder der Mutter erhalten soll. Diese Erklärung gilt dann auch für die weiteren Kinder.

Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch eine Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder bisher geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen, sofern der Ehename nicht schon mehrgliedrig ist (Begleitnamen). Ist der Geburtsname oder bisher geführte Familienname mehrgliedrig, kann nur ein Teil angefügt werden. Damit führt dieser Ehegatte persönlich in der Ehe einen Doppelnamen. Ein späterer Widerruf ist möglich.

Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten, z.B. für die Namensführung ausländischer Eheschließender oder wenn vor der Eheschließung geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind. Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten.

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